Die Freiheit bei der Organisation von Unternehmen ist (ähnlich der persönlichen Freiheit der natürlichen Person) durch das Grundgesetz garantiert und nur an die Vorgaben der Gesetze und Rechtsprechung gebunden, das heißt begrenzt.
Diese "Mindestanforderungen" - sie finden ihren Niederschlag im Wesentlichen in der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden (Organisationshaftung/Organisationsverschulden-Beratung) - müssen jedoch zwingend eingehalten werden. Ansonsten liegt ein Organisationsfehler vor.
Organisationsfehler führen stets zu - mehr oder minder - schwerwiegenden Folgen. Sie begründen eine mögliche Organisationshaftung des Unternehmens und persönliche Haftung der verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens. Im Zivilrecht ist dieses relativ harmlos, da versichert. Aber im Strafrecht muß man persönlich antreten.
Strafrechtlich findet der Begriff des Organisationsfehlers seinen Niederschlag in z.B. § 130 OWiG. Danach ist die mangelnde Aufsicht von Führungskräften und der damit verbundene Schadenseintritt mit Bußgeld bedroht. Dieses Bußgeld ist für Führungskräfte auf 1.000.000,- DM "begrenzt", also hüte man sich!
Hinzuweisen ist auf § 13 StGB: Unechte Unterlassungsdelikte bei Garantenstellung.
Daneben drohen weiterhin einerseits die strafrechtlichen Konsequenzen des StGB und andererseits zivilrechtliche Schadensersatzforderungen anknüpfend an die Verurteilung im Strafrecht (§ 823 II BGB) i.V.m. der verletzten Strafrechtsnorm.
Im Strafrecht wird eine Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung von Hierarchieebene zu Hierarchieebene gefordert (die sogenannte strafentlastende Delegation). Liegt diese nicht vor, dann greift die Verantwortungsaddition - diese nimmt alle Vorgesetzten mit in die Haftung. Die Vorgesetzten werden verurteilt, der Mitarbeiter kommt frei, weil ihm kein Schuldvorwurf zu machen ist.
Im folgenden Beispielsfall gießt ein Werker der Neutralisation Überschuß-Salzsäure in den Fluß! Konsequenzen?
Vorwurf: unerlaubte Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB)
Haftung aus
DM
Vorsitzender des Vorstandes
Generalveranwortung und Allzuständigkeit/Organisationspflicht
250.000,-
zuständiges Vorstandsmitglied
Verantwortung kraft funktioneller Sachzuständigkeit
750.000,-
Werksleiter (Vorstand Tochter)
konkrete Organisationsverantwortung, Kontrollpflicht
80.000,-
Abteilungsleiter
Reinhaltung Wasser und Luft Aufsichtspflicht sowie Auswahl- und Instruktionspflicht
300.000,-
Werker Neutralisation
Handlungsverantwortung
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Quelle: G. Eidam, Unternehmen und Strafe
Organisationsfehler müssen also vermieden werden. Die Einführung einer "gerichtsfesten" Organisation - beispielsweise durch ein IMS (Integriertes Management System) - stellt dies sicher. Die "gerichtsfeste" Organisation sollte durch im Bereich des technischen Organisationsrechts kompetente, juristische Berater in ein Unternehmen eingeführt werden. Die Systempflege und kontinuierliche Verbesserung kann später umfassend durch Kombi-Audits erfolgen.
Weiterführende Literatur: