Die Freiheit bei der Organisation von Unternehmen ist (ähnlich der persönlichen Freiheit der natürlichen Person) durch das Grundgesetz garantiert und nur an die Vorgaben der Gesetze und Rechtsprechung gebunden, das heißt begrenzt.

Diese "Mindestanforderungen" - sie finden ihren Niederschlag im Wesentlichen in der Rechtsprechung zum Organisationsverschulden (Organisationshaftung/Organisationsverschulden-Beratung) - müssen jedoch zwingend eingehalten werden. Ansonsten liegt ein Organisationsfehler vor.

Organisationsfehler führen stets zu - mehr oder minder - schwerwiegenden Folgen. Sie begründen eine mögliche Organisationshaftung des Unternehmens und persönliche Haftung der verantwortlichen Mitarbeiter des Unternehmens. Im Zivilrecht ist dieses relativ harmlos, da versichert. Aber im Strafrecht muß man persönlich antreten.

Strafrechtlich findet der Begriff des Organisationsfehlers seinen Niederschlag in z.B. § 130 OWiG. Danach ist die mangelnde Aufsicht von Führungskräften und der damit verbundene Schadenseintritt mit Bußgeld bedroht. Dieses Bußgeld ist für Führungskräfte auf 1.000.000,- DM "begrenzt", also hüte man sich!

Hinzuweisen ist auf § 13 StGB: Unechte Unterlassungsdelikte bei Garantenstellung.

Daneben drohen weiterhin einerseits die strafrechtlichen Konsequenzen des StGB und andererseits zivilrechtliche Schadensersatzforderungen anknüpfend an die Verurteilung im Strafrecht (§ 823 II BGB) i.V.m. der verletzten Strafrechtsnorm.

Im Strafrecht wird eine Delegation von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung von Hierarchieebene zu Hierarchieebene gefordert (die sogenannte strafentlastende Delegation). Liegt diese nicht vor, dann greift die Verantwortungsaddition - diese nimmt alle Vorgesetzten mit in die Haftung. Die Vorgesetzten werden verurteilt, der Mitarbeiter kommt frei, weil ihm kein Schuldvorwurf zu machen ist.

Im folgenden Beispielsfall gießt ein Werker der Neutralisation Überschuß-Salzsäure in den Fluß! Konsequenzen?

Vorwurf: unerlaubte Gewässerverunreinigung (§ 324 StGB) Haftung aus DM
Vorsitzender des Vorstandes Generalveranwortung und Allzuständigkeit/Organisationspflicht 250.000,-
zuständiges Vorstandsmitglied Verantwortung kraft funktioneller Sachzuständigkeit 750.000,-
Werksleiter (Vorstand Tochter) konkrete Organisationsverantwortung, Kontrollpflicht 80.000,-
Abteilungsleiter Reinhaltung Wasser und Luft Aufsichtspflicht sowie Auswahl- und Instruktionspflicht 300.000,-
Werker Neutralisation Handlungsverantwortung -----

Quelle: G. Eidam, Unternehmen und Strafe

Organisationsfehler müssen also vermieden werden. Die Einführung einer "gerichtsfesten" Organisation - beispielsweise durch ein IMS (Integriertes Management System) - stellt dies sicher. Die "gerichtsfeste" Organisation sollte durch im Bereich des technischen Organisationsrechts kompetente, juristische Berater in ein Unternehmen eingeführt werden. Die Systempflege und kontinuierliche Verbesserung kann später umfassend durch Kombi-Audits erfolgen.


Weiterführende Literatur:

Adams/Rekittke: Praktische Rechtskunde für Produktionsmanager: Ein Weg zur "gerichtsfesten" Organisation, Hanser-Verlag, München u.a. 1999
Adams/Johannsen: Das "gerichtsfeste" Produktionsunternehmen, Betriebs-Berater (BB) 1996, 1017 ff.


Weitere Informationen:
Dr. Adams und Partner-Gruppe